Ätherische Öle bzw. Duftkompositionen sind als wahre Alleskönner bekannt, rechtlich unterliegen sie zumeist dem Chemikalienrecht und müssen daher mit u.a. Gefahrenpiktogrammen und Gefahrenhinweisen, Sicherheitshinweisen versehen werden.
Im Folgenden wird auf die richtige Kennzeichnung von Ätherischen Ölen bzw. Duftkompositionen als Bedarfsgegenstände näher eingegangen. Das sind beispielsweise Öle, die zur Raumbeduftung und Aromapraxis verwendet werden. In diesem Fall richtet sich die Kennzeichnung und Deklarationspflicht nach der CLP-Verordnung (deutsch: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen). Diese Verordnung regelt wie es der Name schon sagt, die Einstufung Kennzeichnung (Etikett) und die Verpackung der davon betroffenen Substanzen.
Wollen wir nun die Begriffe Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungen näher erläutern.
Einstufung: Stoffe und Gemische müssen anhand ihrer gefährlichen Eigenschaften eigenverantwortlich (Herstellerverantwortlichkeit) eingestuft werden. Die Einstufung ist ein komplexer Prozess auf welchen hier nicht näher eingegangen wird. Der Sinn der Einstufung ist zu bestimmen ob mit einem Stoff oder einem Gemisch eine physikalische, Gesundheits- oder eine Umweltgefahr verbunden ist.
Dazu werden die Stoffe/Gemische nach bestimmten festgelegten Kriterien einer oder mehreren bestimmten Gefahrenklasse & -kategorie zugeteilt.
Als gefährlich im Sinne der CLP-VO gelten u.a. folgenden Eigenschaften:
(leicht) entzündlich, ätzend, reizend, Augen reizend, sensibilisierend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend, gesundheitsschädlich, krebserzeugend, aspirationsgefährlich, umweltgefährlich….
Zugehörig zu jeder dieser und auch zu den hier nicht aufgezählten Eigenschaften sind sogenannte Piktogramme, Gefahrenhinweise (=Hazard Statements, H-Sätze), Sicherheitshinweise (= Precautionary Statements, P-Sätze)
Kennzeichnung: Die Einstufung muss der/ dem Kunden*in kommuniziert werden dies geschieht in 1. Linie über das Kennzeichnungsetikett. Der Aufbau des Etiketts ist in der CLP-VO streng geregelt.
Ein Kennzeichnungsetikett hat gemäß der CLP-Verordnung verpflichtende Angaben:
- Name, Anschrift und Telefonnummer
- Nennmenge des Stoffes/Gemisches in der Verpackung
- Produkt Identifikator und Chargennummer
- Gefahrenpiktogramm(e)
- Signalwort Achtung oder Gefahr
- Gefahrenhinweise, sogenannte H-Sätze
- Sicherheitshinweise, sogenannte P-Sätze
- Ggf. Ergänzende Informationen
- Ggf. UFI Code (Unique Formula Identifier, eindeutiger Rezeptur Identifikator)
Es versteht sich von selbst, dass das Etikett fest auf einer oder mehrerer Seiten mit der Verpackung verbunden ist. Des Weiteren muss sich das Etikett gut vom Untergrund abheben. Die Kennzeichnungselemente müssen klar lesbar und unverwischbar sein. Ebenso gibt es noch klare Regeln bezüglich der Form, Schrift -größe und -farben. In Österreich ist das Etikett in deutscher Sprache zu verfassen.
Sollten aufgrund der Gebinde -größe oder -form nicht alle Kennzeichnungselemente Platz finden gibt es die Möglichkeit von Faltetiketten oder Anhängeetiketten. Dennoch müssen auf der äußeren (lesbaren) Seite des Faltetiketts/ Anhängeetikette folgende Informationen Platz finden:
Name, Anschrift und Telefonnummer, Nennmenge des Stoffes/ Gemisches in der Verpackung, Produkt Identifikatoren und Chargennummer, Gefahrenpiktogramm(e), Signalwort, UFI Code
Ebenso ist empfohlen darauf hinzuweisen, wo sich die vollständigen Informationen befinden.
Zudem gibt es auch Ausnahmen und Erleichterungen für Verpackungen von Kleinmengen (≤125ml) welche von Inverkehrbringer von Duftmischungen und ätherischen Ölmischungen unter Umständen in Anspruch genommen werden können.
In der Praxis sieht ein Etikett mit allen Kennzeichnungselementen dann so aus:
Abbildung 1 Bildquelle: https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefahrstoffe/Einstufung-und-Kennzeichnung/Kennzeichnungselemente/Beispiel-Kennzeichnungsetikett.html
Auch die Art und Beschaffenheit der Verpackung ist in der CLP-Verordnung reguliert. Zum Beispiel muss die Verpackung so gewählt werden das bei der vorhersehbaren/ gebräuchlichen Anwendung keine Gefahr für Mensch oder Umwelt besteht.
Einige Gefahrenklassen erfordern auch kindersichere Verschlüsse zum Schutz der Kleinen, welche die Gefahren nicht richtig einschätzen können. Ebenso sind für den Personenkreis blinder und seheingeschränkter Menschen tastbare Hinweise vorgeschrieben.
Die richtige Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ist eine Aufgabe, die Sorgfalt und Detailwissen verlangt. Wenn du Gemische herstellst, dann bist du die korrekte Einstufung und Kennzeichnung dieser Gemische zuständig und verantwortlich.
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Quellen Angaben und weiterführende Links:
Das GHS-System in der Praxis, WKO Ö
https://www.wko.at/service/umwelt-energie/CLP_Leitfaden_korr.pdf
Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gem. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008:
https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-clp